18.10.2018

(Foto: Deutscher Bundestag - Julia Nowak)
Der Bundestag hat heute in 2./3. Lesung das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sowie die Einführung einer sogenannten „Brückenteilzeit“ mit Rückkehrrecht beschlossen.

Pressemitteilungen
18.10.2018

(Foto: Deutscher Bundestag - Julia Nowak)
Der Bundestag hat heute in 2./3. Lesung das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sowie die Einführung einer sogenannten „Brückenteilzeit“ mit Rückkehrrecht beschlossen.
Bettina Hagedorn, Bundestagsabgeordnete aus Ostholstein und parlamentarische Staatssekretärin für Haushalt und Europa im Bundesministerium der Finanzen, ist hocherfreut:
„Damit lösen wir zwei zentrale SPD-Versprechen aus unserem Wahlprogramm ein, die wir im Koalitionsvertrag mit der Union durchsetzen konnten: ab dem 01. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, wodurch auch künftige Steigerungen im Gesundheitswesen nicht mehr allein von den Beschäftigten über die Zusatzbeiträge, sondern jeweils zur Hälfte finanziert werden. Davon profitieren auch die Rentner, bei denen die Rentenversicherung analog wieder die Hälfte des Beitrages übernimmt. Mit der Wiedereinführung der Parität werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen um rund 5 Mrd. Euro pro Jahr entlastet: Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von ca. 3.000 Euro monatlich haben dadurch ca. 180 Euro mehr pro Jahr in der Tasche – jeder Normalverdiener erfährt damit eine wichtige Entlastung. Unser solidarisches Sozialsystem braucht gute Leistungen in Gesundheit und Pflege für alle und eine Finanzierung, die für Jung und Alt gleichermaßen gerecht und bezahlbar bleibt.“
Auch das Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit – bereits am 13. Juni 2018 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht – wurde am 18. Oktober vom Deutschen Bundestag beschlossen und wird zum 1. Januar 2019 den Rechtsanspruch auf vorübergehende Arbeit in Teilzeit schaffen.
Hagedorn: „Wir wollen mit diesem Gesetz erreichen, dass die Arbeitszeit für die Beschäftigten in vorübergehenden Lebensphasen reduziert werden kann, ohne dass sie hinterher in dieser ‚Teilzeitfalle‘ stecken: wer seine Arbeitszeit für eine Zeit lang reduziert, um Freunde oder Angehörige zu pflegen, Kinder zu erziehen oder sich weiterzubilden, wird - nach einem vorher vereinbarten Zeitraum – das Recht haben, zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren zu können. Vor allem für Frauen ist dieser Rechtsanspruch eine massive Hilfe, um in bestimmten Lebensphasen einerseits familiären Herausforderungen ‚ohne schlechtes Gewissen‘ gerecht werden zu können und sich andererseits um den Wiedereinstieg in den früheren Arbeitsumfang danach nicht sorgen zu müssen.“
Das Recht auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit gilt für eine Teilzeitphase von 1 bis 5 Jahren, für jeden Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten uns setzt voraus, dass der Beschäftigte bereits mehr als sechs Monate im Betrieb ist. Eine schriftliche Antragstellung kann dann ohne Angabe von Gründen bis zu 3 Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung gestellt werden.