Persönliche Erklärungen nach § 31 GO
Nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages kann jedes Mitglied des Bundestages nach Schluß der Aussprache zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.
Als eine von 13 SPD-Abgeordneten habe ich am 18. Juni 2009 gegen den Staatsvertrag zur Festen Fehmarnbeltquerung gestimmt und dazu eine Persönliche Erklärung abgegeben
Ich nutze diese Möglichkeit oft, um mein persönliches Abstimmungsverhalten den Wählerinnen und Wählern gegenüber detailliert zu erklären - seit 2006 habe ich allein 15 Persönliche Erklärungen nach § 31 abgegeben, die Sie alle im folgenden nachlesen können.
Hintergrund zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages: Das Grundgesetz stattet die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit dem so genannten freien Mandat aus. Die Abgeordneten sind somit nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Wir unterliegen aber der Geschäftsordnung, die sich der Deutsche Bundestag laut Artikel 40 des Grundgesetzes gibt. Sie regelt unter anderem Redezeiten im Plenum und Verhaltensregeln der Abgeordneten. Die Regeln enthalten keine allgemeine Berufsethik für die Volksvertreter. Ein Katalog listet präzise die Anzeigepflichten und Verbotstatbestände auf und enthält auch eine Regelung für den Fall der Nichtbeachtung.